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Kessler-Handorn mobil: Für Sie: „Vergessene Ansprüche?“

Durch das neue Pflegegesetz, das im Januar 2017 in Kraft getreten ist, haben Versicherte Anspruch auf Leistungen, die vielen nicht bekannt sind. Neben dem Pflegebedarf wird nun bei der Begutachtung auch der Betreuungsbedarf ermittelt. Somit sind auch dementiell veränderte oder psychisch kranke Menschen mit körperlich pflegebedürftigen Menschen gleichgestellt. Kessler-Handorn Mobil empfiehlt, sich über die komplexen Leistungen der Kasse unverbindlich beraten zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass vielen Versicherten noch unbekannt ist, wie weit sie sich in ihrer häuslichen Umgebung ambulante Unterstützung holen können.
Selbst bei einem niedrigen Pflegegrad 1 besteht ein monatlicher Anspruch von 125,- Euro Entlastungsbetrag für häusliche Pflege, Hauswirtschaft, Einkauf, Betreuung, Begleitung zum Arzt – und ausschließlich bei Pflegegrad 1 auch für Körperpflege. Die Versicherten mit den Pflegegraden 2 – 5 haben neben dem Anspruch auf Pflegegeld – gleich ob über Sachleistung, Kombination von Sach- und Geldleistung oder nur Pflegegeld – ebenso einen Anspruch auf die 125,- Euro Betreuungsleistungen monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden, d. h. er dient der qualitätsgesicherten, belegbaren Leistung gem. § 45 SGB XI (z.B. Hauswirtschaft, Einkauf, Arztbesuch, Gestaltung des Alltags zur Entlastung pflegender Angehöriger). Nicht vollständig ausgeschöpfte Monatsbeträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. in das nächste Jahr bis zum 30.06. übertragen und auch dann noch bei Bedarf beansprucht werden. Viele  Versicherte, die bereits in den Jahren 2015 und 2016 eine Pflegestufe hatten und noch keine solche Betreuungsleistungen (in diesen Jahren betrugen die Leistungen 104,- Euro bzw. 208,- Euro, siehe Pflegebescheid) genutzt hatten, sind überrascht, wie viel „vergessene Gelder“ heute noch bis Ende 2018 genutzt werden können. Die Pflegegrade 2 – 5 haben zudem kalenderjährlich Anspruch auf Verhinderungspflege, d.h. bei Verhinderung der Pflegeperson kann eine andere Person bzw. ein Pflegedienst Hilfe jeglicher Art gewähren. Die Höhe des Zuschusses der Pflegekasse beträgt 1.612,- Euro. Solange die Ersatzpflege acht Stunden täglich unterschreitet, wird auch das Pflegegeld ungekürzt
weiter bezahlt.
Versicherte, die ebenfalls mindestens den Pflegegrad 2 haben und seit mindestens sechs Monaten in ihrer häuslichen Umgebung versorgt worden sind, können auf Antrag bei der Pflegekasse eine Kurzzeitpflege beanspruchen. Diese findet in einer vollstationären Einrichtung statt. Falls der Versicherte keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, kann er 806,- Euro aus der Kurzzeitpflege zur Verhinderungspflege dazu nehmen. Diese sogenannte „Umwidmung“ muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
(mw)

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