Hilfsmittel in der Pflege. In dieser Ausgabe: Versorgung mit Inkontinenzartikeln.
Neben einer professionellen Pflege und Betreuung haben Heimbewohner ebenso einen Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit den benötigten Hilfsmitteln.
Das Pflegeheim ist verpflichtet, die Bewohner aufgrund der Struktur und des zu erwartenden Versorgungsbedarfs entsprechend mit Hilfsmitteln auszustatten. Zu diesen bereit zu stellenden Hilfsmitteln gehören Ausstattungen, die zum üblichen Pflegebetrieb gehören, wie z. B. Pflegebetten, Bettpfannen, Einmal-Handschuhe, usw.
Darüber hinaus gibt es Hilfsmittel, die das Heim nicht vorhalten muss, sondern die individuell über eine ärztliche Verordnung beantragt werden. Zu diesen Hilfsmitteln zählen unter anderem die Inkontinenzprodukte. Kessler-Handorn hat diesbezüglich mit den Landesverbänden der Krankenkassen eine monatliche Inkontinenzpauschale für die Versorgung der im Haus lebenden Versicherten vereinbart.
Dies betrifft die Bewohner, die dauerhaft im Pflegeheim leben. Kurzzeit- und Verhinderungspflegegäste sind verpflichtet, für die Dauer ihres Aufenthaltes die benötigten Hilfsmittel selbst mitzubringen. Die festgelegte Pauschale wird für alle Bewohner, denen der jeweilige Hausarzt eine Inkontinenz attestiert, gleich gehalten.
Der jeweilige Verbrauch richtet sich individuell nach dem Bedarf der Bewohner. Ursprünglich angeschlossen hatten sich dieser Vereinbarung alle gesetzlichen Krankenkassen,
ebenso einige Privatkassen und –versicherungen. Aus dieser Vereinbarung ausgeklinkt hat sich mittlerweile der Verband der Ersatzkassen (VDEK). Bei Versicherten dieser Kassen wird der Verbrauch individuell bestimmt, d. h. wir als Pflegeheim bestellen bei einem zertifizierten Händler (festgelegt von der VDEK) gezielt die Inkontinenzartikel für den jeweiligen Bewohner.
Für unsere Bewohner bedeutet dies, dass bei allen VDEK-Versicherten der Lieferant direkt mit den jeweiligen Krankenkassen abrechnet und dem Bewohner die Zuzahlungsrechnung – sofern dieser für das laufende Kalenderjahr nicht befreit ist – selbst zuschickt. Dies erfolgt in der Regel zum Ende eines Quartals.
Mit den restlichen gesetzlichen Krankenkassen rechnet das Heim nach wie vor ab und auch hier wird dem nicht von der Zuzahlungspflicht befreiten Bewohner diese berechnet. Das erfolgt ebenfalls einmal pro Quartal.
Die bei einer Privaten Krankenkasse Versicherten erhalten einmal im Vierteljahr die Rechnung über die Inkontinenzpauschale. Diese ist dann selbst bei der Versicherung einzureichen. Ob die private Versicherung eine Erstattung leistet, kann der Bewohner in seinem jeweiligen Versicherungsvertrag ersehen. Die Berechnung erfolgt immer für das vorige Quartal, da neben einer attestierten Inkontinenz ebenfalls Voraussetzung ist, dass der Bewohner zum Ersten eines berechneten Monats vollstationär im Heim gelebt
hat.
(mw, amg, ams)