Vorsorge, ob im Alter oder in jungen Jahren. Leider kann es jeden treffen: Man erkrankt schwer oder hat einen Unfall, sodass man auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Umso wichtiger ist es, für diesen Fall vorzusorgen. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer sich im Falle eines Unfalls/einer Erkrankung/einer Unselbstständigkeit etc. um die eigenen Angelegenheiten kümmert. Es ist wichtig, mit der Familie oder engen Vertrauten darüber sprechen und wichtige Fragen zu klären, wie z. B. wie man seinen Lebensabend verbringen möchte. Wer sich auch bezüglich des Durchführens oder des Unterlassens von medizinischen Maßnahmen absichern will, braucht zusätzlich eine Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erhält man ein hohes Maß an Selbstbestimmung, denn man wählt selbst eine oder mehrere Personen des Vertrauens aus, die bereit sind, im Bedarfsfall für einen zu handeln. Durch konkrete Anweisungen oder Einschränkungen gibt man vor, wie bestimmte Angelegenheiten geregelt werden sollen. Wichtig ist, dass man sich darüber im Klaren ist, dass man der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse erteilt.

Deshalb sollte uneingeschränktes Vertrauen vorhanden sein. Eine Vorsorgevollmacht wird auch bei verheirateten Paaren oder volljährigen Kindern benötigt.
Das Betreuungsrecht
Geregelt wird die Betreuung einer anderen Person über das Betreuungsrecht. Dieses dient der Unterstützung und dem Schutz derjenigen, die sich durch eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können und in Bezug auf Rechtsangelegenheiten, Gesundheits- oder Vermögenssorgen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Das bedeutet, der Betreuer hilft/übernimmt diese Aufgaben. Im Vordergrund steht immer das Wohl der hilfsbedürftigen Person.
Ein Betreuer unterstützt also, indem er ihre Angelegenheiten in einem bestimmten Aufgabenkreis (welcher gerichtlich genau festgelegt ist) ausführt. Dabei bleibt das Selbstbestimmungsrecht gewahrt. Der Betreuer wird erst aktiv, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfebedürftigkeit nach einer im entsprechenden Gesetz (§ 1896 Absatz 1 BGB) aufgeführten Krankheit festgestellt wurde. Ein Betreuer darf nicht gegen den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person gestellt werden, insofern diese ihn noch frei bilden kann. Falls nicht vor dem Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit ein Betreuer mit Vorsorgevollmacht benannt wurde, muss vom Gericht eine Person benannt werden. Ein Betreuer kann ein nahestehender Mensch, ein Berufsbetreuer oder ein Betreuungsverein sein.
Betreuer werden nicht eingesetzt, wenn z. B. jemand seinen Haushalt nicht mehr alleine führen oder seine Wohnung nicht verlassen kann. Hierfür wird keine gesetzliche Vertretung benötigt. Angehörige, Bekannte und soziale Dienste können betroffenen Personen hinsichtlich solcher Angelegenheiten wie auch beim Ausfüllen von Anträgen oder weiteren alltäglichen Angelegenheiten helfen.
Eine Registrierung der Vollmacht ist im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer über einen Anwalt/Notar oder selbstständig möglich unter www.vorsorgeregister.de.
Quelle: Bundesjustizministerium – Vorsorgevollmacht – Betreuungsrecht
Links zu den entsprechenden Dokumenten:
BMJ | Bundesministerium der Justiz | Zustimmung zum Download: Formular: Vorsorgevollmacht